Rituelle Ganzwaschung (Ghusl): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 16. März 2009, 12:18 Uhr

Ghusl (arabisch غسل: Ganzkörperwaschung) heisst wörtlich übersetzt: "Waschung bei der Wasser auf etwas gegossen wird".



Allgemeines

Im Islamischen Recht bezeichnet man hingegen es als Ganzkörperwaschung.

Nach dem Eintritt der großen Unreinheit Hadath akbar ist es unentbehrlich dies zu unterlassen. Nach dem Ghusl befindet man sich im Zustand der vollen Reinheit Tahâra und kann somit auch gottesdienstliche Handlungen 'Ibādāt durchführen.


Bedeutung

In Übereinstimmung der Rechtsgelehrten Ittifāq kann man folgendes daraus herableiten:

Mustahabb (emfpohlen) den Ghusl durchzuführen ist es, wenn man den Körper reinhalten möchte, ohne das ein triftiger Grund vorliegt.

Fard (Pflicht) ist es hingegen auch, wenn man sich im Zustand der kleinen Unreinheit Hadath asghar sich befindet. Da man letzendlich im Zustand der großen Unreinheit Hadath akbar, sowie im Hadath asghar keine gottesdienstlichen Praktiken, wie Rezitation aus dem Qur'an (sei es direkt durch den Qur'an oder ohne Qur'an rezitiert, Gebet Salāh oder Tawāf -während der Hajj- durchführen kann. Daraus resultiert folgendes, falls man sich im Zustand des Hadath akbar befindet und die oben genannten islamischen-Praktiken durchführen möchte (freiwillige oder verpasste Gebete) oder was man sowieso muss (verpflichtende Gebete) als volljähriger Muslim, benötigt man die volle rituelle Reinheit und dies geschieht durch den Ghusl.


In einigen Teilen des Ghusl jedoch unterscheiden sich die vier Rechtsschulen:

Handlung y/Rechtsschule x ...-~'* Hanafiyya *'~-... ...-~'* Malikiyya *'~-... ...-~'* Schâfiyya *'~-... ...-~'* Hanbaliyya '*~-...
Niya (Absicht) Sunna Fard Fard Shart
Waschung des ganzen Körpers Fard Fard Fard Fard
Madmada (Mundwaschung) Fard Sunna Sunna Fard
Istinshāq (Nasenwaschung) Fard Sunna Sunna Fard
Waschen des (erreichbaren) Inneren aller Körperöffnungen (außer Mund und Nase) nicht überliefert Fard nicht überliefert Fard
Takhlil (Reiben der Haut und des Körperhaares während der Waschung) Sunna Fard Sunna Sunna
Muwālāt (Ununterbrochene Abfolge der Handlungen) Sunna Fard Sunna Sunna


Vorteile

Interreligiöß

Da der Ghusl zu direkten, gottesdienstlichen Handlungen 'Ibadat zählt, muss erwähnt werden, dass man von Allâh dem Barmherzigen einen hohen Lohn dafür erhält.


Gesundheit

Der Gesundheit ist der Ghusl im Übrigen förderlich. Da das Individuum sich regelmäßig am Körper reinigt, bewirkt es bei ihm ein besseres feeling. Das Resultat des Ganzen ist, der Mensch wird dadurch dynamischer.


Erfordernisse

1. Janāba: Ejakulation bei Mann oder Frau oder Zustand nach dem sich die zwei unterschiedlichen Geschlechtsglieder von Mann und Frau in Berührung gekommen sind sei es mit oder ohne Ejakulation

2. Haid: Menstruation

3. Nafās: Blutungen bei der Geburt und Monatsfluß

4. Tod die Leiche muss praktisch nach dem Prinzip des Ghusl gewaschen werden, nach der Hanefitischen Rechtsschule, muss auch der Märtyrer gewaschen werden. Wohingegen die anderen drei Rechtsschulen die Ansicht vertreten, dass ein Märtyrer vor dem Begräbnis nicht gewaschen wird.


Hadithe

Freitag

Abu Sa`id Al-Chudryy radia Allâhu anh berichtete, dass der Prophet Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm, sagte:

"Der Ghusl des Körpers am Freitag ist jedem Volljährigen* Pflicht!"
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 0858)(Vgl. dazu Hadith Nr. 0877, 0879 und 0880; Sahih Muslim Nr. 1397)

(*Die Volljährigkeit eines Menschen beginnt nach der Schari`a mit der Geschlechtsreife.)


`Abdullah Ibn `Umar radia Allâhu anhum berichtete, dass der Gesandte Allahs Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm, sagte:

„Wenn jemand von euch zum Freitagsgebet kommt, soll er vorher den Ghusl seines Körpers vorgenommen haben.“
(Vgl. dazu Hadith Nr. 0858, 0879 und 0880; Sahih Muslim Nr. 1393)
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 0877)


'Amr Ibn Sulaim Al-Ansaryy radia Allâhu anh berichtete:

"Ich bin Zeuge für Abu Sa'id, dass er folgendes sagte:»Ich bin Zeuge für den Gesandten Allahs Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm dass er folgendes sagte: "Der Ghusl des Körpers am Freitag ist jedem Volljährigen Pflicht ferner (ist es ihm Pflicht), dass er seine Zähne putzt und Parfüm berührt*, wenn er welches hat!"«..."
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 0880)

(* Das "Berühren" von Parfüm bedeutet "Intensität des Duftes und Aufdringlichkeit vermeiden". Dies ist ein Hinweis für eine Mäßigung bei der Benützung von Parfümsorten, damit der Mensch wohlriecht, ohne den anderen eine Belästigung zu verursachen. Vgl. dazu Hadith Nr.0858, 0877und 0879)


Salman Al-Farisy radia Allâhu anh berichtete, dass der Prophet, Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm, sagte:

„Keiner von euch wird sich am Freitag dem Ghusl seines Körpers unterziehen, sich soweit reinigen, wie dies ihm nur möglich ist, sich von seinem (duftenden) öl pflegen oder sich von dem Duft seines Hauses parfümieren*, alsdann hinausgehen und (auf dem Weg) nicht zwischen zwei Personen laufen (um sie voneinander zu trennen), dann beten, was ihm zur Pflicht gemacht ist, und zuhören, wenn der Imam spricht, ohne dass ihm (jede Sünde) vergeben wird, die zwischen diesem und dem vergangenen Freitag zurückliegt.“
(Sahih Al-Buchari Nr. 0883)


`A´ischa radia Allâhu anha, berichtete:

Die Leute kamen zum Freitagsgebet in Gruppen aus ihren Häusern in Al-`Awali (die Dörfern um Madina). Sie trugen Obergewänder, die mit Staub bedeckt wurden. Aus diesem Grund rochen sie unangenehm. Einer von ihnen kam zum Gesandten Allahs Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm während er bei mir (zu Hause) war. Da sagte der Gesandte Allahs Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm:

"Ihr sollt an diesem Tag (Freitag) den Ghusl vollziehen!"
(Sahih Muslim Nr. 1398)


Abu Huraira radia Allâhu anh, berichtete: Der Gesandte Allahs Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm, sagte:

"Wer am Freitag den rituellen Ghusl vornimmt und dann am Morgen (in die Moschee) geht, der hat denselben Lohn wie derjenige, der eine Kamelstute opfert. Wer in der nächsten Stunde geht, der hat denselben Lohn wie derjenige, der eine Kuh opfert. Wer in der dritten Stunde geht, der hat denselben Lohn wie derjenige, der einen gehörnten Bock opfert. Wer in der vierten Stunde geht, der hat denselben Lohn wie derjenige, der eine Henne opfert. Schließlich wer in der fünften Stunde geht, der hat denselben Lohn wie derjenige, der ein Ei opfert. Wenn der Imam in Erscheinung tritt, dann kommen die Engel, um die Predigt zuzuhören."
(Sahih Muslim Nr. 1403)

(Nach der islamischen Zeitrechnung beginnt der Tag nicht am Mitternacht, sondern nach dem Sonnenuntergang des vorangegangenen Tages, d. h. der Donnerstag endet am Sonnenuntergang und damit fängt der Freitag an. Auf Grund dieser Regel kann man die Gesamtwaschung schon am Donnerstagabend vornehmen.)


Durchführung

A'ischa radia Allâhu anha Gattin des Propheten Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm, berichtete:

"Der Prophet Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm pflegte - wenn er eine Ghusl nach dem Geschlechtsverkehr* vornahm - mit der Waschung seiner beiden Hände zu beginnen dann wusch er sich genauso wie für das Gebet danach führte er seine Finger ins Wasser, ging damit durch sein Haar und berührte dabei die Kopfhaut dann holte er Wasser mit beiden Händen dreimal und goß es jedes Mal über seinen Kopf. Anschließend goß er reichlich Wasser über sich in der Weise, daß es seine ganze Körperhaut hinunterlief."
(* Siehe Hadith Nr. 0230, 0249f., 0261 und die Anmerkung dazu)
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 024)


Maimuna radia Allâhu anha Gattin des Propheten, Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm, berichtete:

"Der Gesandte Allahs Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm wusch sich genauso wie für das Gebet, mit Ausnahme seiner beiden Füße danach wusch er seinen Genitalbereich* und säuberte ihn gründlich dann goß er reichlich Wasser über sich, rückte etwas von der Stelle und wusch seine beiden Füße. Das war sein Ghusl nach dem Geschlechtsverkehr."
(Siehe auch Hadith Nr. 0230, 0248f., 0261 und die Anmerkung dazu)
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 024)


A'ischa radia Allâhu anha berichtete:

"Ich nahm gewöhnlich den Ghusl zusammen mit dem Propheten Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm, vor, und wir beide* bedienten uns eines einzigen Wasserbehälters, den man Faraq nannte."
(Siehe Hadith Nr. 0230, 0248ff., 0261 und die Anmerkungen dazu)
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 025)


'A'ischa radia Allâhu anha berichtete:

"Ich nahm gewöhnlich den Ghusl zusammen mit dem Propheten, Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm, vor, und wir beide bedienten uns eines einzigen Wasserbehälters, in dem unsere Hände wechselweise eintrafen."*
(*Siehe Hadith Nr. 0230, 0248ff. und die Anmerkungen dazu)
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 026)


Maimuna radia Allâhu anha berichtete:

"Der Gesandte Allahs Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm, stellte Wasser für seinen Ghusl nach dem Geschlechtsverkehr hin er goß zwei- oder dreimal Wasser mit seiner rechten Hand auf seine linke Hand, dann wusch er seinen Genitalbereich danach schlug* er mit seiner Hand, zwei- oder dreimal auf den Boden - oder gegen die Wand -. Dann spülte er Mund und Nase und wusch sein Gesicht und seine beiden Arme, goß dann reichlich Wasser über seinen Kopf und wusch seinen Körper anschließend rückte er wenig von seiner Stelle und wusch seine beiden Füße. Ich brachte ihm ein Tuch**, und er lehnte es nicht ab, fuhr aber fort, das Wasser mit der Hand abzuschütteln."
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 027)

(*Das Schlagen auf den sandigen Boden oder gegen die rauhe Wand erfüllte zu jener Zeit den Reinigungseffekt der später von den Muslimen entdeckten Seifensubstanz aus verbranntem Holz und tierischem Fett an Stellen des Lagerfeuers. Vgl. unten den Abschnitt über den Tayammum, insbesondere im Hadith Nr. 0338. (**Hier liegt der Beweis für diejenigen Muslime vor, die das Handtuch zum Abtrocknen ihrer Haut nach der Gebetswaschung ablehnen wollen)


Zustand

A'ischa radia Allâhu anh, berichtete:

"Wenn sich eine (von uns Frauen) im Dschanaba-Zustand* befand, nahm sie mit ihren beiden Händen Wasser und goß es jeweils dreimal auf ihren Kopf, alsdann auf ihre rechte Seite und anschließend auf ihre linke Seite."
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 027)

(*Im Zustand des Hadath akbar (Große Unreinheit))


Abu Huraira radia Allâhu anh berichtete:

"Ich sah eines Tages den Propheten, Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm, während ich im Dschanaba -Zustand durch eine Straße in Al-Madina ging. Ich ging unauffällig weiter, erledigte meinen Ghusl und kam zurück. Der Prophet sagte:»Wo warst du, Abu Huraira?«Ich antwortete: »Ich war im Dschanaba-Zustand und mochte es nicht, dir im Zustand der Unreinheit Gesellschaft zu leisten.« Da sagte er:»Gepriesen sei Allah! Der Muslim wird niemals unrein sein.«"
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 028)

(Nach diesem Hadith darf der Muslim den Ausdruck "unrein" weder für sich selbst noch für andere verwenden, wenn es sich um den Dschanaba-Zustand handelt, sondern den Ausdruck "dschunub")


Situationen

Abu Salama radia Allâhu anh berichtete:

"Ich fragte 'A'ischa, ob der Prophet Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm sich zum Schlafen hinlegte, wenn er sich im Dschanaba-Zustand befand, und sie antwortete: »Ja, und er tat es, nachdem er den Wudu' vorgenommen hatte.«"
(Siehe Hadith Nr. 028)
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 0286)


'Umar Ibn Al-Chattab radia Allâhu anh fragte den Propheten Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm:

"Darf sich einer von uns zum Schlafen hinlegen, wenn er sich im Dschanaba-Zustand befindet? ", und er antwortete: "Ja, wenn jemand von euch den Wudu' vorgenommen hat, darf er im Dschanaba-Zustand zu Bett gehen."
(Siehe Hadith Nr. 0286)
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 028)


'A'ischa radia Allâhu anha berichtete:

"Der Prophet Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm, pflegte - wenn er sich im Dschanaba-Zustand zum Schlafen legen wollte - seinen Genitalbereich zu waschen* und den Wudu' vorzunehmen."
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 028)

(*Hier darf man auf die Notwendigkeit der Hygiene des Genitalbereichs hinweisen denn eine derartige Reinigung stoppt die bakterielle Entwicklung für mehrere Stunden während des Schlafs und beseitigt unangenehme Gerüche des Körpers. Siehe Hadith Nr. 0286 und 0287)


Abu Huraira radia Allâhu anh berichtete, daß der Prophet Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm sagte:

"Jeder Muslim ist Allah gegenüber dazu verpflichtet, dass er alle sieben Tage einen Tag wählt, an dem er sich den Ghusl seines Körpers unterzieht."
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 0898)


Monatsregel

A'ischa radia Allâhu anha berichtete:

"Fatima, Tochter des Abu Hubaisch kam zum Propheten Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm und sagte: »O Gesandter Allahs, ich bin eine Frau, die ihre Monatsregel so oft erlebt, daß ich zu dem rituellen Zustand der Reinheit nicht gelangen kann! Soll ich nun das Gebet sein lassen?« Der Gesandte Allahs Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm sagte: »Nein! Denn es handelt sich dabei um eine Blutader, nicht um eine Monatsregel (so verfahre wie folgt): Wenn du deine Regel hast, so lasse das Gebet sein. Und wenn diese zu Ende ist, so wasche das Blut von dir ab und bete.«Und mein Vater sagte: »Dann wasche dich für jedes Gebet, bis diese Zeit wiederkehrt.«"
(Siehe auch Hadith Nr. 0227 und 0306f.)
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 0228)

(Das Abwaschen des Blutes ist hier eine Art Säuberungsvorgang für das Kleid, erübrigt jedoch nicht den Ghusl des Körpers nach der Monatsregel als eine Vorbedingung für die Gültigkeit des Gebets.)


A'ischa radia Allâhu anha berichtete:

"Eine Frau fragte den Gesandten Allahs Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm wie sie den Gusl nach der Monatsregel vollziehen soll. Darauf unterwies er sie, wie sie den Ghusl vornehmen sollte und fügte hinzu:»Nimm dir einen Wollbausch, benetze ihn mit Moschus und reinige dich damit!«Sie sagte: »Wie soll ich die Reinigung vornehmen?« Darauf antwortete er: »Reinige dich damit!«Sie fragte: »Wie?« Der Prophet sagte:»Gepriesen sei Allah! Reinige dich!«*Ich zog sie dann an mich heran und erklärte ihr, daß sie damit auf die Körperstellen fährt, die mit dem Blut in Berührung kamen."
(*Vgl. dazu Hadith Nr. 0009, 0024 und 0315)
(Sahih Al-Bucharyy Nr. 0314)


Ramadan

'A'ischa radia Allâhu anh berichtete:

"Der Prophet Sallâ Allâhu alayhi wa sallâm erlebte manchmal im Ramadan, daß die Zeit zum Morgengebet fällig wurde, während er sich noch im Dschanaba -Zustand befand, der nicht auf Grund eines Traumes verursacht worden war.* Er vollzog dann den Ghusl und fastete."

(Sahih Al-Bucharyy Nr. 1930)

(* 'A'ischa radia Allâhu anh gab mit diesem feinformulierten Ausdruck zu verstehen, daß ein völlig normaler ehelicher Geschlechtsverkehr während einer Ramadan-Nacht stattfand)