Ramadhan

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Ramadhan (arab.: ‏رمضان) ist der neunte Mondmonat im islamischen Mondkalender und der islamische Fastenmonat. Das Fasten im Monat Ramadhan ist die vierte Säule des Islam. Der Vormonat von Ramadhan ist Scha'baan, dem Ramadhan folgt der Monat Schauual.

Der Ramadhan ist nicht nur ein Monat des Fastens, sondern ein gesegneter Monat, den Allah besonders ausgezeichnet hat. So wie es im Islam bestimmte ausgezeichnete Orte gibt, wie z.B. die Moschee des Propheten in Medina, so gibt es auch besonders ausgezeichnete Zeiten, in denen es erwünscht ist, mehr gottesdienstliche Handlungen und ganz allgemein mehr gute Taten zu verrichten. Zu diesen Taten zählen z.B. das Lesen des Qurans, das Speisen von Fastenden, das Spenden, das Verrichten des Tarauih-Gebets, die Verrichtung der kleinen Pilgerfahrt (Umra), das Fasten im umfassenden Sinne, die Ibadat in den letzten zehn Tagen des Ramadhans und insbesondere in der Nacht der Bestimmung und das Zurückziehen in die Moschee.


Die Vorzüge des Monats Ramadhan

1. Schutz vor Satan.

Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:

"Wenn Ramadhan beginnt, werden die Tore des Himmels geöffnet, die Tore des Höllenfeuers geschlossen und die Satane in Ketten gefesselt." (Überliefert von Buchari)


2. Vorzüglichkeit der Nacht der Bestimmung.

Abu Huraira (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm), berichtete, dass der Gesandte Allahs, ALLAHs Segen und Frieden mit ihm, sagte:

„Wer immer - aus der Überzegung her und aus der Hoffnung auf den Lohn Allahs - die Nacht der Bestimmung (Lailat-ul-Qadr) im Beten verbringt, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben. Und wer immer - aus dem der Überzegung her und der Hoffnung auf den Lohn Allahs - im Ramadan fastet, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben."


Bestimmung von Beginn und Ende des Monats Ramadhan

Der Ramadhan ist der neunte Monat des islamischen Mondkalenders. Sein Beginn kann mit zwei Methoden bestimmt werden:


Durch Sichtung

Bei Sichtung des Ramadan-Neumondes, kurz vor Sonnenuntergang am 29. Scha'baan (des 8. Monat des islamischen Mondkalenders), beginnt am folgenden Tag der Ramadan. Bei der Sichtung ist auch der Einsatz von Teleskopen erlaubt. Der Prophet Muhammad (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte dazu:

„Beginnt das Fasten nach der Sichtung (des Ramadhan-Neumondes: und hört nach der Sichtung (des Schawwal-Neumondes) auf."
(Buchari und Muslim)

Zur Festlegung des Ramadan-Beginns genügt es, wenn ein einziger vertrauenswürdiger Muslim den Ramadhan-Neumond sichtet. Diese Sichtung ist „fardh-kifaya", d.h., es genügt, wenn eine Gruppe von Muslimen stellvertretend für die gesamte islamische Gemeinschaft die Sichtung aufnimmt. Wenn aber niemand dieser Pflicht nachkommt, sündigt die gesamte Gemeinschaft.


Durch Berechnung

Ist die Sichtung des Ramadhan-Neumondes wegen schlechter Witterungsverhältnisse nicht möglich, berechnet man den Monat Scha'baan mit 30 Tagen und beginnt dann mit dem Fasten.

  • Der Gesandte (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte dazu:
„...wenn ihr (den Ramadhan-Neumond am 29. Scha'ban) nicht sehen könnt, so zählt der Scha'ban 30 Tage."
(Buchari und Muslim)
  • Ibn ’Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete:
„Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm)
sagen:
„Wenn ihr ihn gesehen habt, dann fastet und wenn ihr ihn gesehen habt, dann brecht das Fasten. Wenn er vor euch bedeckt wurde, dann setzt ihn fest“(Hadith sahih bei Buchari und Muslim)
  • Muslim berichtete auch:
„Wenn er vor euch bedeckt wurde, dann setzt ihn fest auf dreißig.“


In analoger Weise wird auch das Ende des Ramadan bestimmt.


Berechnung anhand moderner Methoden

Einige Gelehrte vertreten die Ansicht, dass es erlaubt sei, den Ramadhan-Beginn und das Ramadhan-Ende mit Hilfe zeitgenössischer wissenschaftlicher Methoden im Voraus zu berechnen. Befürworter dieser Methode meinen, dass die modernen Methoden der Berechnung die erwünschte Sicherstellung des Erscheinens des Neumonds gewährleisten und somit den Sinn der Sichtung erfüllen. Gegner dieser Methode vertreten die Ansicht, dass gottesdienstliche Handlungen (wie das Fasten im Ramadhan) ausschließlich nach authentischen Texten zu praktizieren sei. Sie fordern ausdrücklich die Sichtung des Neumondes.

Unzulässig ist es, auf die Sichtung zu verzichten und sich ausschließlich auf Berechnungen, die unter Umständen Jahre vorher bestimmt wurden, zu verlassen[“A“ 1][1].


Hat jedes Land seine eigene Sichtung oder reicht es, wenn irgendwo auf der Welt der Neumond von Muslimen gesichtet wurde?

Diese Frage stellen sich jedes Jahr insbesondere Muslime in Europa, wo es vorkommen kann, dass die die einen bereits fasten, während die anderen noch auf die Sichtung des Mondes in ihren jeweiligen Herkunftsländern warten. Dies führt leider auch dazu, dass teilweise kein gemeinsames 'Id-ul-Fitr (Fastenbrechenfest) stattfinden kann. Der einzige Trost: die Unterschiedlichen Meinungen zur Festlegung des Beginns des Ramadhans beruhen auf einer schon lange bestehenden Meinungsverschiedenheit der Gelehrten hinsichtlich der Sichtung des Mondes. In einer Fatua, die die Organisation der großen Gelehrten im Königreich Saudi-Arabien erlassen hat, heißt es:

„Die Frage, ob die unterschiedlichen Mondaufgänge berücksichtigt werden sollen oder nicht, gehört zu den theoretischen Fragestellungen, die Raum für den Idschtihad bieten. Es gibt hierzu und zu ähnlichen Fragestellungen Meinungsverschiedenheiten zwischen denjenigen, die Wissen haben und sich in Fragen des Dins auskennen. Die Frage zählt zu den sogenannten erlaubten Meinungsverschiedenheiten, bei denen derjenige, der zum richtigen Urteil gelangt, zwei Belohnungen erhält: Eine Belohnung für den Idschtihad und die Belohnung für das richtige Urteil. Derjenige, der zum falschen Urteil gelangt, erhält die Belohnung für den Idschtihad….
..Seit Auftreten dieses Dins vergingen bereits vierzehn Jahrhunderte, in denen kein Zeitabschnitt bekannt ist, in dem die islamische Umma sich auf eine einheitliche Sichtung des Mondes geeinigt hätte.“[2]

Die Frage ist also, ob die ganze muslimische Gemeinschaft verpflichtet ist zu fasten, wenn der Neumond in irgendeinem Land gesehen wurde oder dies nicht verbindlich ist, sondern jedes Land auf seine eigene Sichtung abstellen kann. Hierzu werden unter den islamischen Gelehrten drei Meinungen vertreten:


1) Die meisten Gelehrten vertreten die Ansicht, dass es wünschenswert sei, dass alle Muslime weltweit gemeinsam den Fastenmonat Ramadhan beginnen und beenden. Zur Festlegung des Beginns bzw. Endes des Ramadhans wäre es demnach ausreichend, wenn in irgendeinem Land der Erde der Neumond gesichtet wurde. Jeder Muslim ist dann verpflichtet zu fasten.

Diese Meinung vertreten die Hanafiten. Sie wird auch Imam Malik (bezüglich dessen, was die Gelehrten von Ägypten und Ibn Al-Qasim von ihm überlieferten), Imam Al-Laith, Imam Asch-Schafi'i, den Gelehrten vonKufa und Imam Ahmad zugeschrieben.

Diese Meinung beruft sich u.a. auf folgendes Argument:

Die einschlägigen Texte aus Quran und Sunna (siehe oben) schreiben das Fasten vor, sobald der Neumond gesichtet wird, das Gleiche gilt für das Ende des Ramadhans. Diese Aufforderung richtet sich an die Allgemeinheit der Muslime. Wenn daher einige unter ihnen den Neumond sehen, ist dies für die übrigen verpflichtend, denn die Muslime stellen eine einzige Gemeinschaft (arab. Umma) dar.

Angeführt wird der Ausspruch des Propheten (Allahs Segen und Wohlgefallen auf ihm):

“ Das Fasten ist (fällig), wenn alle fasten, das Fastenbrechen ist (fällig), wenn alle das Fasten brechen und das Schlachten, am Tage, wenn alle schlachten.“ Dieser Hadith deutet darauf hin, dass das Fasten als auch das Fastenbrechen zusammen mit der Gemeinschaft stattfindet.

Es muss gesagt werden, dass dies ein starkes Argument war, insbesondere in Zeiten, in denen eine einheitliche Umma mit einem Herrscher an der Spitze bestand. Heute leben die Muslime jedoch in verschiedenen Einzelstaaten. Der Hadith kann daher auch genau anders herum interpretiert werden, wie unter Punkt 2) zu sehen ist[3].


2) Der Muslim ist in diesem Fall nicht verpflichtet zu fasten, da jedes Volk seine eigene Mondsichtung hat.

Diese Meinung wird dem Sahabi Ibn Abbas, 'Akrama, Al-Qasim Ibn Muhammad, As-Salim Ibn Abdullah, Ibn al-Mubarak und Ishaak Ibn Rahawih zugeschrieben. Diese Meinung wird auch einigen Anhängern des Imam Malik, wie Ibn Dinar, zugeschrieben, sowie Imam Malik selbst (bezüglich dessen, was die Gelehrten vonMedina von ihm überlieferten)[3].

a) Diese Meinung beruft sich u.a. auf den folgenden Hadith:

„Es begab sich, dass die Mutter der Überzeugten Umm Salama (Allahs Wohlgefallen auf ihr) Kuraib in einer Angelegenheit zu Mu'auija (Allahs Wohlgefallen auf ihm) nach al-Scham sandte. Seine Reise war in den letzten Tagen des Scha'baan und er gelangte zu Beginn des Ramadhans nach al-Scham. Die Muslime sichteten dort den Neumond Freitagnacht. Kuraib erledigte seine Angelegenheit und kehrte gegen Ende des Ramadhans nach Medina zurück, wo er auf Ibn Abbas traf. Er erzählte ihm, dass sie den Neumond in al-Scham am Freitag gesehen hätten. Daraufhin sagte Ibn ‘Abbas ihm, dass sie ihn erst am Samstag gesehen hätten. Kuraib fragte ihn, ob sie sich nicht an die Sichtung Mu‘auiyas halten würden, mit ihnen das Fest begehen und die Nacht des Freitags, die sie verpasst hätten, nachholen wollten. Ibn ‘Abbas erwiderte, dass sie die dreißig Tage vollenden würden, es sei denn, sie würden den Neumond sichten. Das sei es, was der Prophet (Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm) ihnen befohlen habe.“ (Hadith sahih bei Muslim)[A 1].

Gegen diesen Hadith wird von den Vertretern der ersten Meinung allerdings eingewendet, dass es sich um den Idschtihad eines Sahabis (Ibn Abbas) handele und kein Hadith vorliege, das auf den Propheten zurückgeführt wird. Darauf ließen auch nicht die Worte: "Das sei es, was der Prophet (Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm) ihnen befohlen habe", schließen. Außerdem habe Ibn Abbas nur deswegen der Aussage Kuraibs keine Bedeutung zugemessen, da die Zeugenaussage einer einzigen Person nicht zähle.

b) Zudem vergleicht diese Meinung das Erscheinen des Neumondes mit dem Sonnenaufgang, der ja auch in jedem Land verschieden sei und daher für jedes Land separat bestimmt werde.

c) Es gibt ein Hadith, der besagt, dass das Fasten und das Fastenbrechen dann (fällig) sind, wenn alle fasten und wenn alle das Fasten brechen (Hadith bei Tirmidhi, siehe oben). „Unter Zugrundelegung dieser Regel, die dem Hadith entnommen werden kann, ist es im Sinne zumindest einer partiellen Einheit am besten, dass man auch dann zur gleichen Zeit wie die Allgemeinheit der Leute im selben Land fastet, wenn dieses Land auf die eigene Sichtung abstellt und nicht auf die erste Sichtung, unabhängig vom Ort und von der geographischen Zone[A 2]. Dies bedeutet aber nicht, dass man mit den Leuten eines Landes zu fasten beginnen soll, welches lediglich auf astronomische Berechnungen abstellt und an einem Ort der Welt die Sichtung bestätigt worden ist."[1]


3) Eine dritte Meinung differenziert zwischen Ländern, die weit und anderen die nah beieinander liegen. Diese Meinung vertreten die Schafi'iten. Allerdings sind sie sich nur einig darüber, dass die Sichtung des Mondes auch für eine anderes Land verpflichtend ist, wenn die betroffenen Länder nahe nebeneinander liegen. Liegen die Länder jedoch weit entfernt auseinander, so gibt es zwei verschiedene Meinungen darüber, ob die Sichtung des Mondes für das jeweils andere Land verpflichtend ist. Desgleichen gibt es innerhalb der Schafi’iten Meinungsverschiedenheiten darüber, wie die Begriffe „weit“ und „nah“ in diesen Fällen zu definieren sind[3].


Nach den oben erwähnten Ausführungen der Organisation der großen Gelehrten im Königreich von Saudi-Arabien kommt diese zu folgendem Ergebnis:

„Die Mitglieder der Organisation urteilen daher, dass die Angelegenheit bei dem bisherigen Zustand belassen und das Thema nicht aufgebauscht werden sollte. Jeder islamische Staat hat das Recht unter Zuhilfenahme seiner Gelehrten, aus den zwei dargestellten Meinungen (Anm.: siehe oben Meinung 1) und 2)), die in der Fragestellung vertreten werden, diejenige zu wählen, die er für richtig hält, denn jede dieser Meinungen verfügt über Beweise und Belege.“[4]


Sonderfall: Reise in ein anderes Land während des Ramadhans bei unterschiedlicher Mondsichtung

„Verreist man während des Ramadhans und kommt in eine Gegend, wo die Leute erst 29 Tage gefastet haben und der Neumond noch nicht gesehen wurde, während man selbst schon 30 Tage gefastet hat, ist es nach einer Fatua von Scheich Ibn Baz zulässig, noch einen Tag zu fasten, um das Fastenbrechen gemeinsam mit den dortigen Muslimen zu beginnen."[1]

Das Fasten im Ramadhan

Der folgende Textabschnitt ist entnommen aus "Einführung in das Fasten im Ramadhan" von Hamit Duran[5]

Das Fasten während des neunten Monats des islamischen Kalenders Ramadhan ist eine der fünf Säulen des Islams. Es ist allen Muslimen vorgeschrieben, die sich guter Gesundheit und körperlicher Verfassung erfreuen und das Reifestadium erreicht haben, sofern sie nicht von der Einhaltung des Fastens durch verschiedene Umstände wie eine Reise, hohes Alter, Krankheit, geistige Unzurechnungsfähigkeit oder insbesondere bei Frauen durch Menstruation, Schwangerschaft oder Niederkunft abgehalten werden.

Die Pflicht des Fastens wurde den Muslimen zur Zeit des Propheten Muhammad (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) stufenweise auferlegt. Das Fasten wurde dabei in drei Phasen eingeführt:

1. In der ersten Phase wurde das freiwillige Fasten empfohlen. In dieser Phase war es möglich, durch Speisung eines Bedürftigen die Empfehlung zum Fasten zu erfüllen.
„Und denen, die es mit großer Mühe ertragen können, ist als Ersatz die Speisung der Armen auferlegt." (Sura Al-Baqara, Vers 184)
2. In der zweiten Phase wurde das Fasten zur Pflicht (fardh). Nur Reisenden und Kranken wurde erlaubt, das Fasten auszusetzen, mit der Bedingung, die versäumten Tage nach zu fasten.
„Wer also in dem Monat zugegen ist von euch, der soll in ihm fasten. Und wer krank oder auf einer Reise ist, soll eine Anzahl anderer Tage fasten." (Sura Al-Baqara, Vers 185)
3. In der dritten Phase folgte eine Erleichterung der bis dahin geltenden Fastenvorschriften. Essen, trinken und Geschlechtsverkehr wurden nun von Sonnenuntergang bis zum nächsten Morgenlicht erlaubt. In den ersten beiden Phasen war essen, trinken und Geschlechtsverkehr nur bis zum Schlafengehen erlaubt. Das bedeutete, daß in der Zeit zwischen Aufstehen und Fastenbeginn diese Dinge verboten waren. Die in der zweiten Phase erlassene Pflicht zum Fasten wurde nicht verändert. Allah (t.) sagte diesbezüglich im Quran:
„Es ist euch in der Nacht des Fastens erlaubt, euch euren Frauen zu nähern, sie sind Geborgenheit für euch und ihr seid Geborgenheit für sie. Allah weiß, daß ihr gegen euch selbst trügerisch gehandelt habt, und Er wandte euch Seine Gnade wieder zu und vergab euch. So pflegt nun Verkehr mit ihnen und trachtet nach dem, was Allah für euch bestimmt hat. Und esst und trinkt, bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden (des Morgenlichtes) für euch erkennbar wird. Danach vollendet das Fasten bis zur Nacht. Und pflegt keinen Verkehr mit ihnen, während ihr euch in die Moscheen zurückgezogen habt. Dies sind die Schranken Allahs, so kommt ihnen nicht nahe! So erklärt Allah den Menschen Seine Zeichen. Vielleicht werden sie (Ihn) fürchten." (Sura Al-Baqara, Vers 187)

Die Pflicht zum Fasten im Monat Ramadan wurde den Muslimen im 2. Jahr der Hidschra im Monat Scha'ban auferlegt. Davor hatten die Muslime wie die Juden von Medina nur am Tag von 'Aschura, dem 10. Muharram, gefastet. Erst im 2. Jahr der Hidschra erhielt der Prophet die Offenbarung von Allah, dass den Muslimen das Fasten im Monat Ramadan vorgeschrieben ist. Das Fasten am Tag von 'Aschura blieb beliebt (arab. mustahabb), d.h. es ist nicht mehr verpflichtend.[6]


Was uns ALLAH über das Fasten im Monat Ramadhan sinngemäß sagt:

"(183) Ihr, die den Iman (Überzeugung) verinnerlicht habt! Das rituelle Fasten wurde euch geboten, wie es denjenigen vor euch geboten wurde, damit ihr gottesfürchtig handelt. (184) Es sind abgezählte Tage. Wer jedoch von euch krank oder auf Reisen war, so (holt er nach die) gleiche Anzahl an anderen Tagen. Und für diejenigen, denen es schwer fällt, ist dessen Ersatz die Speisung eines Bedürftigen. Und wer mehr Gutes freiwillig gibt, so ist dies besser für ihn. Und wenn ihr fastet, ist es besser für euch, würdet ihr es nur wissen.
(185) Es ist der Monat Ramadan, in dem der Quran hinabgesandt wurde als Rechtleitung für die Menschen und als deutliches Zeichen von der Rechtleitung und Al-Furqan (das Unterscheidende). Wer von euch diesen Monat erlebt, so soll er darin fasten! Und wer krank oder auf Reisen war, (fastet) an anderen Tagen die gleiche Anzahl. ALLAH will für euch Erleichterung; doch ER will für euch keine Erschwernis. Und (ER gebot es euch), damit ihr die Anzahl (der Fasten-Tage) vervollständigt, ALLAH mit „Allahu Akbar“ (ALLAH ist der größte) für das rühmt, was ER euch an Rechtleitung zukommen ließ, und ihr euch dankbar erweist. (186) Und wenn dich Meine Diener nach Mir fragen: ‚ICH bin gewiß nahe, erhöre das Bittgebet des Bittenden, wenn er an Mich Bittgebete richtet; so sollen Sie Mir folgen und den Iman an Mich verinnerlichen, damit sie das Wahre treffen.‘
(187) Für halal (erlaubt) wurde euch erklärt, in der Nacht (während) der Fasten-Zeit mit euren Ehefrauen intim zu sein. Sie sind (wie) eine Bekleidung für euch und ihr seid (wie) eine Bekleidung für sie. ALLAH wußte, daß ihr euch selbst gegenüber untreu wart, so nahm ER eure Reue an und erließ es euch. Also jetzt verkehrt mit ihnen und erstrebt das, was ALLAH euch geboten hat. Und esst und trinkt, bis für euch der weiße Faden (der Dämmerung) vom schwarzen Faden (der Nacht) unterscheidbar wird, dann vollendet das Fasten bis zur Nacht! Und werdet nicht intim mit ihnen, während ihr I'tikaf[Fußnote 1] in den Moscheen vollzieht. Dies sind ALLAHs Richtlinien, so kommt ihnen nicht nahe! Solcherart verdeutlicht ALLAH den Menschen Seine Zeichen, damit sie gottesfürchtig gemäß handeln." (Quran, 2:183-187)


Die Vorzüge des Fastens im Monat Ramadhan

Zum allgemeinen Nutzen und Segen des Fastens siehe Artikel: Fasten.

1. Vergebung der Sünden

Abu Huraira berichtete, dass der Prophet Muhammad (Allahs Friede und Segen auf ihm) sagte:

"Wer auch immer im Ramadhan aus Iman und mit Hoffnung auf Belohnung fastet, dem werden all seine vorherigen Sünden vergeben sein."
(Berichtet von al-Buchari, 38; Muslim, 760)

2. Eintritt ins Paradies

Der Gesandte ALLAhs (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) sagte:

„Wer von Allah und Seinen Gesandten überzeugt ist, das Gebet verrichtet und im Ramadan fastet, der hat gegenüber Allah ein Recht darauf, dass Er ihn ins Paradies eintreten lässt, gleichwohl, ob er auf dem Weg Allahs den Dschihad unternahm oder in seinem Land daheim saß, wo er geboren wurde.“ Die Leute sagten: „O Gesandter Allahs! Sollen wir nicht den Menschen diese frohe Botschaft verkündigen?“ Darauf fuhr der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) fort: „Wahrlich, es gibt im Paradies einhundert Rangstufen, die Allah für diejenigen vorbereitete, die auf dem Weg Allahs den Dschihad unternahmen, und zwischen der einen Stufe und der anderen ist eine Entfernung, wie zwischen Himmel und Erde. Wenn ihr also Allah darum bittet, so bittet um den Firdaus; denn dieser liegt mitten im Paradies und auf der höchsten Ebene des Paradieses. Und darüber befindet sich der Thron des Allerbarmers, und dort entspringen die Flüsse des Paradieses.“
(Berichtet von Buchari, 7423)

Und er (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) sagte:

„Allâh sagt: ‚Das Fasten ist für Mich, und ich werde es belohnen. Der Mensch gibt seine Gelüste und sein Essen und Trinken um meinetwillen auf. Fasten ist ein Schutz, und der fastenden Person stehen zwei Freuden bevor: Wenn er sein Fasten bricht und wenn er seinen Herrn trifft. Und der Geruch aus dem Mund eines Fastenden ist bei Allâh besser als der Duft von Moschus.“
(Berichtet von Buchari, 7492; Muslim, 1151.)

3. Durch das Fasten im Ramadhan wird die islamische Umma gestärkt

Das gleichzeitige Fasten verbindet die islamische Gemeinschaft auf der ganzen Welt.

Sunna-Handlungen und Benehmen beim Fasten

Zeitdauer des Fastens

Die Zeit des Fastens beginnt bei Anbruch der nautischen Morgendämmerung und dauert bis zum Sonnenuntergang, so wie Allah, der Erhabene, dies angeordnet hat:

„...Und esst und trinkt, bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden der Morgendämmerung für euch erkennbar wird. Danach vollendet das Fasten bis zur Nacht" (Sura Al Baqara 2:187)

Adiyy Ibn Hatim (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) berichtete:

„Als der Quran-Vers '... bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden ...‘ offenbart wurde, legte ich eine weiße und eine schwarze Kamelfessel unter mein Kopfkissen. In der Nacht verglich ich die beiden immer wieder, konnte jedoch den Farbunterschied nicht erkennen. Als der Morgen anbrach, suchte ich den Gesandten Allahs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) auf und erzählte ihm dies. Er sagte zu mir: 'Damit ist nur die Finsternis der Nacht und die Helligkeit des Tages gemeint.‘"
(Buchari)

Das Fastenbrechen soll sofort bei Sonnenuntergang beginnen, wie es der Prophet (a.s.s.) zu tun pflegte. Kein Gelehrter (mit Ausnahme der Zwölfer-Schi'a) ist der Meinung, dass man die Nacht abwarten sollte.

Wer muss im Ramadhan fasten und wer nicht?

Zum Fasten verpflichtet ist jeder Mann und jede Frau ab dem Alter der Pubertät, die geistig und körperlich gesund sind.

  • Nicht-Muslime brauchen nicht zu fasten, weil ihr Fasten als gottesdienstliche Handlung von ALLAH nicht angenommen wird, bis sie von Herzen bezeugen, dass es keinen Gott gibt außer ALLAH und dass Muhammad sein (letzter) Gesandter ist. Wenn man zum Islam konvertiert so braucht man die Fastentage nach der Konversion nicht nachzuholen, weil alles was vor der Konversion war von ALLAH vergeben wurde und man wie neugeboren sündenfrei ist.
  • Kinder , die das Alter der Pubertät noch nicht erreicht haben, sind nicht verpflichtet zu fasten, sollten aber ab einem Alter von 7 Jahren dazu ermutigt werden, um sich an das Fasten zu gewöhnen.
Jungs bzw. Mädchen, die das Alter der Pubertät erreicht haben, aber zu schüchtern sind, um es irgendjemandem zu erzählen, und deshalb nicht fasten, müssen bereuen und die Tage nachholen, die sie verpasst habem, ebenso müssen sie, wenn der folgende Ramadsn kommt und sie diese Tage immer noch nicht nachgeholt haben, für jeden Tag eine arme Person speisen, als eine Tat der Sühne für das Aufschieben ihres Fastens. Ihr Fall ist ähnlich dem einer Frau/Mädchens, die die Tage ihrer Periode aus Schüchternheit fastet, und diese später nicht nachholt. Wenn man nicht genau weiß, wie viele Tage man verpasst hat, sollte man fasten, bis man ganz sicher ist, dass die Tage nachgeholt sind, die man vom letzten Ramadân verpasst und nicht nachgeholt hatte, und für jeden Tag die Sühne für das Aufschieben entrichten. Man kann dies zur gleichen Zeit des Fastens tun oder getrennt, je nachdem, was man im Stande ist zu tun[7].
  • Geistig Behinderte sind vom Fasten ausgenommen und müssen das Fasten auch nich nachholen oder als Ersatzleistung Arme speisen[8].


In bestimmten Situationen muss ebenfalls nicht gefastet werden:

1. Menstruierende und Wöchnerinnen müssen und dürfen nicht fasten. Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden.

'Aischa (ALLAHs Wohlgefallen mit ihr) sagte:

„Als wir zu Lebzeiten des Propheten (a.s.s.) unsere Menstruation hatten, wurden wir angewiesen, das (versäumte) Fasten (nach der Menstruation) nachzuholen, die (versäumten) Gebete aber nicht."
(Buchari und Muslim)

Wenn eine menstruierende Frau die weiße Substanz sieht – die von der Gebärmutter ausgeschieden wird, wenn die Periode vorbei ist – sollte sie eine Nacht zuvor die Absicht fassen, zu fasten, und es tun. Wenn sie keine Zeit hat, in der sie weiß, dass die Periode zu ende ist, sollte sie ein Stück Baumwolle oder etwas Ähnliches einführen, und wenn es sauber herauskommt, muss sie fasten, und wenn sie wieder zu bluten anfängt, muss sie aufhören zu fasten, egal, ob das Blut fließt oder ob es nur Flecken sind, da es das Fasten bricht, solange es innerhalb der Zeit der Periode kommt (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/154). Wenn die Einstellung der Blutung bis zum Maghrib anhält, und sie mit der Absicht in der Nacht vorher gefastet hat, dann ist ihr Fasten gültig. Wenn eine Frau die Bewegung des Menstruationsbluts in sich spürt, es aber nicht herauskommt, bis die Sonne untergegangen ist, dann ist ihr Fasten gültig, und sie muss den Tag später nicht nachholen. Wenn die Periode der Frau oder die postnatale Blutung während der Nacht aufhört, und sie zu fasten beabsichtigt, aber die Morgendämmerung kommt, bevor sie Ghusl vollziehen konnte, ist ihr Fasten gemäß allen Gelehrten gültig (Al-Fath, 4/148)[7].

Wenn eine Frau weiß, dass ihre Periode morgen kommen wird, muss sie ihre Absicht immer noch beibehalten und mit dem Fasten ortfahren; sie darf ihr Fasten nicht brechen, bis sie wirklich das Blut sieht[7].

Es ist für eine menstruierende Frau besser, natürlich zu bleiben und zu akzeptieren, was Allâh ihr verordnet hat, und kein Medikament zu nehmen, um ihre Blutung zu unterdrücken. Sie sollte mit dem zufrieden sein, was Allâh von ihr akzeptiert, indem sie das Fasten während ihrer Periode bricht und diese Tage später nachholt. Dies ist, wie die Mütter der Überzeugten und die Frauen der Salaf waren. (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/151). Außerdem gibt es medizinische Beweise, die bestätigen, dass viele dieser Dinge, die zum Unterdrücken der Blutung benutzt werden, in Wirklichkeit schädlich sind, und viele Frauen litten unter einer unregelmäßigen Periode aufgrund der Einnahme dieser Medikamente. Wenn eine Frau dies dennoch tut und etwas einnimmt, um die Blutung zu stoppen, und dann fastet, dann ist dies okay[7].

Istihâdah (die vaginale nicht-menstruelle Blutung) hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Fastens [7].

Wenn eine schwangere Frau eine Fehlgeburt hat, ist ihr Blut Nifâs (Wochenfluss). Sobald sie rein wird, und nachdem sie eine Operation gehabt hat, um die Gebärmutter zu reinigen (D&C), muss sie fasten[7].

Wenn eine Frau nach der Geburt vom Nifâs rein wird, muss sie Ghusl verrichten damit sie beten und fasten kann. Wenn die Blutung wieder anfängt, muss sie aufhören zu fasten, weil dies noch Nifâs ist oder wenn es mit der üblichen Zeit ihrer Periode zusammenfällt, Haydh (Menstruationsblut) ist[7].

Wenn eine schwangere Frau fastet und etwas Blut entdeckt, ist ihr Fasten immer noch gültig; dies beeinflusst ihr Fasten in keiner Weise. (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/225). Wenn eine stillende Frau während des Tages fastet und nachts einen Blutfleck sieht, obwohl sie während des Tages sauber war, ist ihr Fasten noch gültig (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/150)[7].


Frauen müssen die Fastentage nachholen, die sie während des Ramadân verpassen, selbst ohne die Kenntnis ihrer Ehemänner. Es ist für eine Frau keine Bedingung für ein Pflichtfasten, die Erlaubnis ihres Mannes zu haben. Wenn eine Frau anfängt, ein Pflichtfasten zu befolgen, ist es ihr nicht erlaubt, es zu brechen, es sei denn, sie hat einen legitimen Grund. Ihrem Mann ist es nicht erlaubt, ihr zu befehlen, ihr Fasten zu brechen, wenn sie einen Tag nachholt, den sie verpasst hat; ihm ist es nicht erlaubt, Verkehr mit ihr zu haben, wenn sie ein verpasstes Fasten nachholt, und ihr ist es nicht erlaubt, ihm in dieser Hinsicht zu gehorchen (Fatâwa al-Lajnah al-Da’imah, 10/353)[7].


2. Reisende und Kranke müssen nicht fasten.


Der Prophet (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) sagte:

„Allâh hat die Verpflichtung des Fastens und eines Teils des Gebets für den Reisenden aufgehoben, und Er hat die Verpflichtung des Fastens für die schwangere und stillende Frau aufgehoben.“
(Berichtet von al-Tirmidhi, 3/85; er sagte, (es ist ein) hasan Hadîth).

Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden.

Damit der Reisende vom Fasten befreit ist, müssen folgende Reisebedingungen erfüllt sein: [9]

  • Es muss sich um eine Reise handeln, in der es um eine gewisse Entfernung geht oder die man in einer Gemeinschaft Reise nennen kann.
  • Die Ortschaft soll mit all den dazugehörigen Gebäuden hinter sich gelassen werden; ansonsten zählt die Person nicht als Reisender. Wenn man sich innerhalb der Ortschaft bewegt, so gelten die Regeln der Anwesenheit, so dass auch das Gebet nicht gekürzt werden darf.
  • Die Reise muss einem erlaubten Zweck folgen, es darf nicht die Umgehung des Fastens beabsichtigt sein.

Es ist dem Reisenden erlaubt, nach der Einigkeit der Ummah, nicht zu fasten, egal ob er in der Lage dazu wäre oder nicht oder ob ihm das Fasten schwer fiele oder nicht, so dass er des Fastens entbunden ist und das Gebet kürzen darf, selbst wenn er unter den angenehmsten Bedingungen reist.[9]

Wer im Ramadan eine Reise beschließt, so soll er die Absicht für das Fastenbrechen nicht fassen, bis er sich auf den Weg macht, denn vielleicht stellt sich seiner Reise etwas in den Weg.[9]

Die Ausnahmeregel für Reisende gilt nur, wenn die Abreise vom Wohnort vor dem Morgenlicht erfolgt. Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten. Imam Ahmad und Imam Ishaaq halten das Fasten jedoch auch für erlaubt, wenn man die Reise erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Dies aufgrund des Ausspruchs, den Muhammad Ibn Ka'ab überlieferte, er sagte:

"Ich kam zu Anas Ibn Malik im Ramadhan; er wollte gerade verreisen; sein Reitkamel war bereits gesattelt und er hatte Reisekleidung angezogen. Er verlangte nach Essen und aß. Da fragte ich ihn: "Ist dies Sunnah?", er antwortete: "Es ist Sunnah", dann bestieg er sein Kamel." :(Hadith bei Tirmidhi, Al-Albani stuft es als sahih ein)

Der Ausspruch ist im Übrigen auch ein Beleg dafür, dass es entgegen der oben genannten Meinung Sunnah ist, noch an dem Ort, an dem man seine Reise beginnt, das Fasten zu brechen und nicht erst, wenn man die letzten Häuser der Stadt verlässt. Asch-Schaukani (Allah möge ihm barmherzig sein) sagte: " Die beiden Hadithe (unter anderem das genannte!) weisen darauf hin, dass der Reisende das Fasten bricht, bevor er losgeht; d.h. von dem Ort, von dem er seine Reise beginnen möchte."[10]


3. Schwangere und Stillende dürfen das Fasten aussetzen, wenn Bedenken für die Gesundheit des Kindes oder der Mutter bestehen und die Mutter sich zu schwach fühlt um zu fasten.

Der Prophet (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) sagte:

„Allâh hat die Verpflichtung des Fastens und eines Teils des Gebets für den Reisenden aufgehoben, und Er hat die Verpflichtung des Fastens für die schwangere und stillende Frau aufgehoben.“
(Berichtet von al-Tirmidhi, 3/85; er sagte, (es ist ein) hasan Hadîth).

Die Frage, ob die versäumten Fastentage nachgeholt werden müssen, oder eine Ersatzleistung gezahlt werden muss, bzw. darf, wird von den Gelehrten unterschiedlich beantwortet:

Nach der Meinung von SchaickAl-Albani können Schwangere und stillende Frauen, wenn sie sich um sich oder das Baby sorgen, das Fasten brechen und bezahlen eine "Ersatzleistung". Sie müssen die versäumten Tage nicht nachholen. [10]Diese Meinung stützt sich auf folgende Hadithe, die zeigen, das dies die Meinung der beiden Sahabi Ibn Abbas und Ibn Umar war:

  • Abu Dawud berichtet über 'Ikrimah, dass Ibn Abbas (Allahs Wohlgefallen auf ihnen) in Bezug auf die Ayah (2:184) '"Und denen, die es mit großer Mühe ertragen können"' sagte:
"Das ist eine Erlaubnis für ältere Menschen, die fasten können. Sie können das Fasten brechen und einen Armen für diesen Tag speisen. Schwangere und stillende Frauen, wenn sie sich um sich oder das Baby sorgen, können es auch so tun." (Das wurde von al-Bazzar berichtet.)
  • Ibn Abbas pflegte zu seinen Frauen, die schwanger waren zu sagen:
"Du bist in der gleichen Situation wie die, die fasten können [aber nur mit großer Mühe ertragen können]. Du musst die "Ersatzleistung" bezahlen und brauchst die Tage später nicht nachholen."
(Von der Kette [der Überlieferer] sagte ad-Daraqutni, das sie sahih sei.)
  • 'Nafi` berichtete, dass Ibn `Umar über schwangere Frauen befragt wurde, die um sich um das ungeborene Baby sorgen. Er antwortete: "Sie soll das Fasten brechen und eine arme Person für diesen Tag speisen, mit einem Madd[Fußnote 2] Gerste." (überliefert von Imam Malik und Al-Baihaqi)


Gemäß der Hanafitischen Fiqhschule, Abu ´Ubaid und Abu Thaur, müssen diese Frauen für diese Tage das Fasten nachholen und keine Armen speisen.

Laut Ahmad und Ash-Shafi'i gilt: Wenn diese Frau sich nur um ihr Baby sorgt, muss sie die "Auslöse" zahlen und nachfasten. Wenn sie sich um sich selbst oder um sich selbst und ihr Baby sorgen, dann muss sie nur das Fasten der Tage, an denen sie nicht gefastet haben nachholen.[11]

Die Frage, ob wirklich Grund zur Sorge besteht, d.h. ob das Fasten schädlich für Mutter oder Kind seinen könnte, richtet sich nach der Erfahrung oder Aussage von vertrauenswürdigen Ärzten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist ausreichend. [11]


4. Alte Menschen und chronisch Kranke dürfen das Fasten aussetzen. Die versäumten Tage müssen nicht nachgeholt werden. Sie müssen jedoch für jeden versäumten Tag einen Armen speisen.

Der Sahabi Ibn Abbas (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) sagte:

„Dem alten Menschen wurde erlaubt, das Fasten auszusetzen und (als Ersatz) für jeden nicht gefasteten Tag die Speisung eines Bedürftigen auferlegt. Und er hat die versäumten Tage nicht nachzuholen."
(Al-Darqatni und Al-Hakim)


Strafe für diejenigen die ohne Grund nicht fasten

Ibn Khuzaymah (1986) und Ibn Hibbân (7491) berichteten, dass Abu Umâmah al-Bâhili (möhe Allâh mit ihm zufrieden sein) sagte: „Ich hörte, dass der Gesandte Allâhs (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) sagte: „Während ich schlief, kamen zwei Männer zu mir, ergriffen meinen Oberarm und brachten mich zu einem rauen Berg. Sie sagten: ‚Klettere hinauf.’ Ich sagte: ‚Ich schaffe es nicht.’ Sie sagten: ‚Wir werden es dir leicht machen.’ So kletterte ich hinauf, bis ich mich auf dem Gipfel des Berges befand. Dort hörte ich laute Stimmen. Ich sagte: ‚Was sind das für Stimmen?’ Sie sagten: ‚Das ist das Schreien der Leute der Hölle.’ Dann wurde ich weitergeführt und ich sah Leute, die an ihren Füßen aufgehängt waren, mit aufgerissenen Mundwinkeln und von Blut überströmt. Ich sagte: ‚Wer sind sie?’ Sie sagten: ‚Dies sind die Leute, die ihr Fasten brachen, bevor es an der Zeit war.’“ Von Albâni in Sahîh Mawârid al-Zam’ân (1509) als sahîh eingestuft.

Albâni (möge Allâh barmherzig mit ihm sein) kommentierte: „Ich sage: Dies ist die Strafe desjenigen, der fastete und dann absichtlich sein Fasten brach, bevor die Zeit für Iftâr gekommen war. Wie steht es dann erst mit demjenigen, der überhaupt nicht fastet? Wir bitten Allâh, uns in dieser Welt und im Jenseits heil und gesund zu lassen.“[12]

Dinge, die das Fasten ungültig machen

Das absichtliche Vollziehen der folgenden Handlungen macht das Fasten ungültig. Die entsprechenden Tage müssen deshalb nachgeholt werden.

1. Orale Zuführung von Substanzen in den Körper, unabhängig von deren Konsistenz und deren Nährwert (essen, trinken und rauchen). Zuführung von nährwerthaltigen Substanzen in den Körper auf anderem Weg, unabhängig von deren Konsistenz. Spritzen und Medikamente ohne Nährwert annullieren das Fasten nicht.

Das Essen aus Vergeßlichkeit oder aus Versehen macht das Fasten nicht ungültig.

Abu Huraira (Allahs Wohlgefalen auf ihm) berichtete, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:

„Wenn er (der Fastende) aus Vergesslichkeit (während seines Fastens) isst und trinkt, dann soll er sein Fasten fortsetzen, denn Allah hat ihm damit Speise und Trank gegeben.“ (Hadith bei Buchari)


2. Absichtliches Erbrechen.

Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:

„Wer ohne eigenes Zutun erbricht, muss nicht nachfasten. Wer es jedoch absichtlich tut, so soll er den Tag nachfasten.“ (Hadith bei Ahmad, Abu Dawud, Tirmidhi, Ibn Madscha, Ibn Hibban, Daraqutni)


3. Selbstbefriedigung (Onanie) mit der Hand oder durch geschlechtliche Erregung.

Samenerguß im Schlaf beeinträchtigt das Fasten nicht.


4. Geschlechtsverkehr

Geschlechtsverkehr bricht das Fasten, die versäumten Tage müssen nachgeholt werden.

Zusätzlich zum Erfordernis des Nachfastens der versäumten Tage ist eine Sühneleistung (arab. kaffara) vorgeschrieben. Sie besteht darin, einen Sklaven freizulassen, wenn dies nicht möglich ist, sechzig Tage nacheinander zu fasten und wenn dies auch nicht möglich ist, sechzig Arme zu speisen.

Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete:

"Während wir beim Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) saßen, kam ein Mann zu ihm und sagte: »O Gesandter Allahs, ich gehe zugrunde!« Der Prophet fragte: »Was ist mit dir passiert?« Der Mann sagte: »Ich hatte Geschlechtsverkehr mit meiner Frau, während ich noch am Fasten war!« Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte dann zu ihm: »Kannst du einen Sklaven finden, den du freikaufen kannst?« Der Mann entgegnete: »Nein!« Der Prophet fragte: »Kannst du zwei Monate hintereinander fasten?« Der Mann entgegnete: »Nein!« Der Prophet fragte: »Kannst du sechzig arme Menschen speisen?« Der Mann entgegnete: »Nein!« Daraufhin blieb der Prophet ( Allahs Segen und Friede auf ihm) eine Weile still. Während wir noch da warteten, wurde dem Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) ein Korb voller Datteln gebracht und er fragte: »Wo ist der Fragende ?« Der Mann sagte: »Hier bin Ich!« Und der Prophet sagte zu ihm: »Nimm diese (Datteln) und spende sie!« Der Mann entgegnete: »Soll ich sie jemanden geben, der noch ärmer ist als ich, oh Gesandter Allahs? Es gibt keine Familie zwischen den zwie Harrahs (Felder in Medina), die ärmer ist als meine! « Da lachte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm), so dass man seine Eckzähne sehen konnte. Da sagte er: »Dann speise damit deine Familie!«" (Hadith sahih bei Buchari, dtsch. Ausgabe, Nr. 1936)

Falls man vergessen haben sollte, dass man fastet und Geschlechtsverkehr ausübt, muss man keine Sühneleistung leisten; ebenso muss die Frau, die vom Mann zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden ist, keine Sühneleistung erbringen. Nach der Mehrheit der Gelehrten obliegt die Sühneleistung grds. beiden, sowohl dem Mann als auch der Frau. Nach einer anderen Ansicht, wie von Imam Schafi’i, muss eine Frau grundsätzlich keine Sühneleistung vornehmen, sondern nur der Mann, dem hier die monetäre Verpflichtung auferlegt wurde und weil sich in Bezug auf die Frau keine ausdrückliche Anordnung findet; sie muss lediglich den Tag nachfasten.[13]

Eine Frau, die weiß, dass sich ihr Mann nicht beherrschen kann, sollte sich von ihm fernhalten und sich im Ramadân tagsüber nicht schmücken[14].

Erlaubtes während des Fastens

  1. Vollständiges Eintauchen des Körpers in Wasser.
  2. Der Gebrauch von Augen-, Ohren- und Nasentropfen, von Khul, von Hautcreme und Hautöl. Beim Benutzen der Nasentropfen sollte man aber besonders vorsichtig sein, dass die Flüssigkeit nicht in die Kehle und dann in den Magen gelangt.
  3. Das Ausspülen von Mund und Nase, Zahnpflege mit Zahnbürste und Zahnpasta oder mit dem Siwak. Versehentliches Verschlucken von Wasser beeinträchtigt das Fasten nicht.
  4. Das Küssen oder das Streicheln des Ehepartners, wenn man sich kontrollieren kann.
  5. Blutentnahme, Blutspende und Aderlaß.
  6. Darmeinlauf.
  7. Einatmen von Staub und Riechen von Parfum.
  8. Abschmecken von Mahlzeiten. Hausfrauen und Köche dürfen Gerichte abschmecken. Die Essensprobe muß jedoch wieder ausgespuckt werden.
  9. Schlucken des eigenen Speichels
  10. Beginn des Fastens im Zustand der Dschanaba (rituelle Unreinheit). Die Pflicht zur Durchführung von Ghusl (rituelle Ganzkörperwaschung) und zur Verrichtung des Fadschr-Gebets besteht jedoch vor Sonnenaufgang.


Belege über die Erlaubnis des Küssens des Ehepartners

Folgende Ahadith belegen, dass das Küssen des Ehepartners während des Fastens erlaubt ist:


'Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete:

"Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, küsste gewöhnlich eine seiner Frauen, während er fastete. Dann lachte sie."
(Sahih Muslim, Nr. 1851 im arabischen)


'Umar Ibn al-Khattab (ALLAhs Wohlgefallen mit ihm) kam eines Tages zum Gesandten (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) und sagte:

"Ich habe heute (eine große Sünde) begangen, ich habe meine Frau geküsst, während ich fastete." Der Gesandte ALLAHs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte: "Was glaubst du, (ist etwas dabei) wenn du deinen Mund mit Wasser spülst, während du fastest?" 'Umar erwiderte: "Es ist nichts dabei." Der Gesandte ALLAHs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) fragte dann: "Wieso stellst du dann diese Frage?"
(Überliefert von Ahmad Ibn Hanbal und Abu Dawud)


'Umar Ibn Abu Salama, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:

Ich fragte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm: Darf ein Fastender (seine Frau) küssen? Da sagte der Gesandter Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm: Frag Umm Salama danach! Als er Umm Salama danach fragte, ob ein Fastender seine Frau küssen darf, teilte sie ihm mit, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, dies tat. `Umar aber sagte: O Allahs Gesandter, Allah hat dir doch deine vergangenen und künftigen Sünde vergeben. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte zu ihm: Bei Allah, ich bin frommer als ihr! Ich fürchte Allah mehr als ihr!
(Sahih Muslim, Nr. 1863 im arabischen)



Ramadhan - der Monat des Qurans

Ramadhan ist der Monat, in dem der Quran offenbart wurde.

„Der Monat Ramadhan, in dem der Quran als Rechtleitung für die Menschen herabgesandt worden ist und als klare Beweise der Rechtleitung und der Unterscheidung. Und wer von euch den Neumond sieht und in diesem Monat anwesend ist, der soll in ihm fasten.“ (Sure 2:185)

Nach dem Gelehrten Sujuti, der sich auf drei Berichte von Abdullah Ibn Abbas, Hakim, Baihaqi und Nasa'i gründet, wurde der Quran in zwei Stufen herabgesandt:

  1. Vom Lauh-ul-mahfudh, der „wohlbewahrten Tafel“ zu dem niedrigsten der Himmel (Bait al-Izza) der Welt, in einem einzigen Vorgang in der Nacht Lailatu l-Qadr.
  2. Von den Himmeln zur Erde in Einzelschritten über die gesamten 23 Jahre des Prophetentums Muhammads und das erste Mal im Jahr des Beginns der Offenbarung in der Nacht Lailatu l-Qadr des Monats Ramadhan, über den Engel Gabriel[15].

Es ist daher besonders beliebt, sich in diesem Monat dem Lesen und dem Auswendiglernen des Qurans zu widmen. Auch der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) pflegte den Quran in jedem Ramadhan zu wiederholen. Er traf sich dazu jede Nacht mit dem Engel Gabriel, der ihn im Quran unterwies.

"...Diese Begegnung mit ihm fand in jeder Ramadhan-Nacht statt, denn Gabriel pflegte ihn zu jener Zeit im Quran zu unterweisen...." (Hadith sahih bei Buchari, dtsch. Ausgabe, Nr. 0006)

Siehe auch den Artikel: Das Lesen des Qurans insbesondere im Ramadhan.

Das Speisen eines Fastenden

Das gleichzeitige Fasten und Speisen anderer Menschen gehört mit zu den Gründen für den Eintritt ins Paradies. Der Prophet (Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm) sagte:

„Im Paradies gibt es Zimmer, deren Äußeres man von Innen und deren Inneres man von Außen sieht. Allah hat sie denen vorbehalten, die Speisen verteilten, mildernde Worte sprachen, viel fasteten und nachts, während die Menschen schliefen, beteten.“ (Hadith bei Ahmad und Ibn Khuzaima, al-Albani erklärt, dass die Überliefererkette hasan ist)

Der Prophet (Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm) sagte:

„Wer einen Fastenden speist, bekommt denselben Lohn wie jener, ohne dass sich dessen Lohn dadurch verringert.“ (Hadith bei at-Tirmidhi)

Schaich al-Islam Ibn Taimija (Allah sei ihm gnädig) sagte hierzu, dass die Bedeutung von „speisen“ hier „satt machen“ ist.

Einige der frühen Muslime (Allah sei ihnen gnädig) gingen sogar soweit, den Armen ihre Mahlzeit, mit der sie das Fasten brechen wollten, zu überlassen. Zu ihnen gehörten u. a. 'Abdullah Ibn 'Umar, Malik Ibn Dinar und Ahmad Ibn Hanbal. 'Abdullah Ibn 'Umar pflegte nie das Fasten zu brechen ohne die Gesellschaft von Waisen und Armen.[9]

Das Spenden

´ Ibn Abbas sagte:

"Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) war der Großzügigste unter allen Menschen, und den Höhepunkt seiner Großzügigkeit erreichte er im Ramadhan, wenn ihm Gabriel begegnete. Diese Begegnung mit ihm fand in jeder Ramadhan-Nacht statt, denn Gabriel pflegte ihn zu jener Zeit im Quran zu unterweisen. Wahrlich, der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) war mit dem Hergeben von guten Dingen schneller als der unhaltbare Wind. "(Hadith sahih bei Buchari, dtsch. Ausgabe, Nr. 0006)

Deswegen sollte man sich die Großzügigkeit des Propheten besonders in diesem gesegneten Monat zum Vorbild nehmen.


Die Verrichtung der kleinen Pilgerfahrt ('Umra)

Ibn Abbas (Allahs Wohlgefallen auf beiden) berichtete:

"Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte zu einer Frau von den Ansar, deren Namen Ibn Abbas erwähnte und von mir vergessen wurde:» Was hinderte dich daran, die Haddsch mit uns zu vollziehen?« Die Frau antwortete: »Wir besitzen ein Kamel,

auf dem mein Mann und sein (mein) Sohn ritten, und ein anderes Kamel, auf dem das Wasser herbeigeschafft wird.« Der Prophet sagte zu ihr:»Wenn Ramadhan kommt, vollziehe in ihm die 'Umra denn eine 'Umra im Ramadhan ist eine Hadsch!« ... " (Hadith sahih bei Buchari dtsch. Ausg. Nr. 1782)

Das Tarauih-Gebet

Die letzten 10 Nächte des Ramadhans und die Nacht der Bestimmung (Lailat-ul-Qadr)

Die letzten zehn Nächte des Ramadhans sind von großer Wichtigkeit, da in ihnen die bedeutsame Nacht „Lailat-ul-Qadr“ ist. So legte der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) den Muslimen Folgendes ans Herz:

„Strengt euch an, Lailat-ul-Qadr in den letzten zehn (Nächten) des Ramadhans zu suchen!“ (Al-Buchari und Muslim)

Damit einem diese wertvolle Nacht nicht entgeht, versucht man sie zu finden, indem man in den letzten zehn Nächten des Ramadhans voller Eifer im Gottesdienst ausdauert; anlehnend an das Beispiel des Gesandten (Allahs Segen und Friede auf ihm), wie es Aischa (ALLAHs Wohlgefallen auf ihr) berichtete:

„Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) strengte sich (mit 'Ibada) in den letzten zehn

(Tagen/Nächten) so an, wie er sich in den anderen nicht anzustrengen pflegte.“ (Muslim)

Wenn die letzten zehn Nächte des Ramadhan kamen, pflegte der Prophet (Allahs Friede und Segen auf ihm) die Nacht zu beleben, seine Familie aufzuwecken und sein Gewand festzuziehen (d.h. er hielt sich von seinen Frauen fern und verstärkte seine 'Ibada).

Wichtig: Die Nacht beginnt in der islamischen Terminologie nach dem Abendgebet (Maghrib). Wenn bspw. der 22. Tag des Ramadhans ist, so ist nach dem Abendgebet (Maghrib) bereits die 23. Nacht!

Das Sich-Zurückziehen in die Moschee (I'tikaf)

Dies betrifft diejenigen, die sich in die Moschee zurückziehen wollen. Die Abgeschlossenheit in der Moschee kann zu jeder Zeit, insbesondere während der letzten 10 Tage des Fastenmonats Ramadhan, vorgenommen werden und ist im übrigen keine Pflicht, sondern lediglich eine Empfehlung für die Gläubigen, sich nach der Sunna des Propheten (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) während des Fastenmonats zurückzuziehen und sich ganz auf Allah (dem Erhabenen) und Seine Gnade zu konzentrieren möchten.

Der Gesandte zog sich insbesondere in den letzten zehn Tagen des Ramadhans in die Moschee zurück und verließ diese nur, wenn es unbedingt notwendig war (z.B. zur Verrichtung der Notdurft). Auch die Frauen dürfen sich in die Moschee zurück ziehen, solange dies nicht zu einer Fitna führt.

"Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) pflegte sich in den letzten zehn Tagen des Monats Ramadhan zurückzuziehen." (Hadith sahih bei Buchari,dtsch. Ausg., Nr. 2025)
  • 'Aischa (Allahs Wohlgefallen auf ihr) Gattin des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) berichtete:
"Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) pflegte sich in den letzten zehn Tagen des Monats Ramadhan zurückzuziehen, bis Allah der Erhabene ihn sterben ließ. Nach seinem Tod pflegten sich auch seine Frauen zurückzuziehen." (Hadith sahih bei Buchari,dtsch. Ausg., Nr. 2026]
  • 'Aischa (Allahs Wohlgefallen auf ihr) Gattin des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) berichtete:
"Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) streckte manchmal seinen Kopf zu mir (in die Wohnung) herein, während er sich in der Moschee aufhielt, und ich konnte da sein Haar kämmen. Wenn er sich dorthin zurückzog, betrat er die Wohnung nur, wenn es notwendig war! " (Hadith sahih bei Buchari,dtsch. Ausg.,Nr. 2029) Anm.: Die Wohnnung Aischas befand sich in unmittelbarer Nähe der Moschee.

Zakat-ul-Fitr

Fastenbrechenfest

  • Das Fastenbrechenfest findet genau genommen nicht mehr im Ramadhan statt, sondern am 1.Schauual, es steht aber in engem Zusammenhang mit diesem Monat.

Ereignisse im Monat Ramadhan

  • 01. Ramadhan: Beginn des Pflichtfastens
  • 12. Ramadhan: Tag der Verbrüderung
  • 17. Ramadhan: Schlacht von Badr (17.9.2 n. H. / 1.3.624 n. Chr.)
  • 20. Befreiung Mekkas (630 n. Chr. )
  • 20/21. Ramadhan: 1. wahrscheinliche Nacht der Bestimmung (arab.: Lailatul Qadr)
  • 22/23. Ramadhan: 2. wahrscheinliche Nacht der Bestimmung (arab.: Lailatul Qadr)
  • 24/25. Ramadhan: 3. wahrscheinliche Nacht der Bestimmung (arab.: Lailatul Qadr)
  • 26/27. Ramadhan: 4. wahrscheinliche Nacht der Bestimmung (arab.: Lailatul Qadr)
  • 28/29. Ramadhan: 5. wahrscheinliche Nacht der Bestimmung (arab.: Lailatul Qadr)
  • 30. Ramadhan: Schlacht von Hunain


Geboren

  • 15. Ramadhan: Geburt von Hasan, der Sohn Ali Ibn Abu Talib (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) (8 n. H. / 630 n. Chr.)


Gestorben

  • 07. Ramadhan: Ableben Abu Talibs (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) (619 n. Chr.)
  • 10. Ramadhan: Ableben Chadidschas (ALLAHs Wohlgefallen mit ihr) (619 n. Chr.)



Fußnoten

  1. I'tikaf bezeichnet das Sich-Zurückziehen in die Moschee, um für bestimmte Zeit gottesdienstliche Handlungen zu vollziehen.
  2. Madd ist eine Maßeinheit; 1 Madd entspricht etwa der Menge,die ein Mann mit seinen beiden Händen halten kann.


Quellen

  1. 1,0 1,1 1,2 Pacic, Dr. Jasmin (2009): Rechtsbestimmungen über die gottesdienstlichen Handlungen im Islam, Fiqh ul-Ibadat, Band 1, Didi-info.de, Karlsruhe, ISBN: 978-3940871-08-4
  2. Madschallah al-Buhuth al-islamia, 28.Ausgabe, Schawwal, 1410 n.H., Seite 321
  3. 3,0 3,1 3,2 Al-Aschqar, Dr. Sulaiman u.a.(2003): Masa’il fi al-Fiqh al-Muqarin (Fragestellungen der vergleichenden Fiqh-Wissenschaft), Dar al-Nafa’is, Jordanien
  4. Madschallah al-Buhuth al-islamia, 28.Ausgabe, Schawwal, 1410 n.H. , Seite 321
  5. http://www.barmherzigkeit.ch, von Hamit Duran (Sins), im Ramadan 1420/Dezember 1999
  6. Dabbagh, Dr.Hassan (2005): Eine Abhandlung über das Fasten,Alrahman Moschee e.V.,Leipzig
  7. 7,0 7,1 7,2 7,3 7,4 7,5 7,6 7,7 7,8 Islam-QA.com: Die Regeln bzgl. des Fastens für Frauen. Aus “70 Angelegenheiten des Fastens”, Übersetzt von Umm Djumâna – Muslima.de.ms
  8. Al-Uthaimin, Muhammad Ibn Salih (2004): Fasten, Tarawih-Gebet und Zakat, übersetzt von Abu Ammar Ghembaza, Moulay Mohamed, ohne Verlag
  9. 9,0 9,1 9,2 9,3 Ibn Baz, Abdulaziz u.a., Das Buch des Fastens, herausgegeben und übersetzt vom Islamischen Zentrum Münster e.V..
  10. 10,0 10,1 Al-'Awaischa, Husain Ibn 'Aura (2002): Al-Mausu'a al-fiqhia al-mujassara fi Fiqh al-Kitab wa as-Sunna al-mutahhara, Verlag: Al-Maktaba al-islamijja, Jordanien
  11. 11,0 11,1 Sabiq, As-Sajjid (2004):Fiqh as-Sunna, Verlag al-Fath lil I'lam al-Arabi, Ägypten, S.296
  12. Islam-QA.com (Frage Nr. 50745): Wie können wir mit Muslimen Da’wah machen, die im Ramadân nicht fasten? (Übersetzt von Umm Djumâna – Muslima.de.ms)
  13. Pacic, Dr. Jasmin (2009): Rechtsbestimmungen über die gottesdienstlichen Handlungen im Islam, Fiqh ul-Ibadat, Band 1, Didi-info.de, Karlsruhe, ISBN: 978-3940871-08-4
  14. Referenzfehler: Es ist ein ungültiger <ref>-Tag vorhanden: Für die Referenz namens islamqa-fasten wurde kein Text angegeben.
  15. Denffer, Ahmad von (2006): Ulum al-Qur'an. Einführung in die Koranwissenschaften , DIdI e. V.
  • Zaidan, Amir M.A. : "Fiqh-ul-'Ibadat", Einführung in die islamischen gottesdienstlichen Handlungen, IKD, Frankfurt a.M.
  • Hassib,Abdel; Fouzi, Khalid: "Führer durch das Fasten", Rissalat al-Masjid, Zürich, 1998
  • Darwish, Ahmad Kamil H.:, "Was ist Islam?", Islamisches Zentrum München, 1985
  • Ibrahimi, Djemila; Azouagh, Karima: "Der Fastende - umgeben von zahlreichen Vorzügen", Islamlernen.com
  • Wali.info


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