Meerestiere

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Version vom 4. Oktober 2010, 17:07 Uhr von Aischa (Diskussion | Beiträge) (Meerestiere halal oder haram)
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Als Meerestiere werden im islamischen Fiqh Fische und andere Meerestiere bezeichnet.


Der Verzehr von Meerestieren

Der Verzehr von Meerestieren ist im Islam erlaubt (arab.halal). Anders als bei den Landtieren unterscheidet man hierbei nicht, ob diese gefangen, gejagt oder tot aufgefunden wurden. Es macht auch keinen Unterschied, ob der Jäger ein Muslim war oder nicht.

  • Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) gesagt hat:
„Uns sind zwei (natürlich) verendete Tierarten und zwei Arten von Blut zu essen erlaubt: Bei den zwei verendeten Tierarten handelt es sich um Heuschrecken und Fisch, die zwei Blutarten sind die beiden Innereien Milz und Leber.“ (Hadith bei Ahmad und Ibn Madscha)
  • Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:
„Das Meereswasser ist rein und die toten Tiere aus dem Meer sind erlaubt zu essen.“(Hadith hasan sahih bei Abu Dawud, Tirmidhi und An-Nasa’i)


Meerestiere gelten als rein und müssen nicht gereinigt werden, dies aufgrund der Worte Allahs des Erhabenen im Quran: "

"Erlaubt sind euch die Jagdtiere des Meeres und (all) das Essbare aus ihm als Nießbrauch für euch und für die Reisenden; doch verboten ist euch die Jagd auf die Landtiere, solange ihr im Zustand der Pilgerweihe seid. Und fürchtet Allah, zu Dem ihr versammelt werdet." Quran 5:96)

Es ist nur verboten Meerestiere zu essen, welche schädliche Stoffe enthalten. Dies aufgrund des allgemeinen Verbotes, schädliche Stoffe zu sich zu nehmen.


Tiere, die sich sowohl im Meer als auch auf dem Land aufhalten

Der Gelehrte Ibn Al-Arabi sieht den Verzehr dieser Tierarten, wenn sie verendet sind (arab. majjit) als verboten an, da sich in diesem Falle zwei Argumente genüberstehen: Als Landtiere gilt der Verzehr ihres Fleisches alsharam, wenn sie tot aufgefunden wurden, als Meerestiere werden sie jedoch als als halal einstuft. Ibn Al-Arabi beruft sich aus Vorsicht daher auf ihre Eigenschaft als Landtiere und erklärt den Verzehr ihres Fleisches, wenn sie tot aufgefunden werden, als haram .

Andere Gelehrte sehen den Verzehr dieser Tierarten – wenn sie tot aufgefunden werden – als erlaubt an, wenn sie tatsächlich im Meer leben, auch wenn sie sich an Land aufhalten können. Manche Gelehrte nehmen davon Frösche, Schlangen und Krokodile aus und erklären deren Verzehr als haram. Die richtige Ansicht- nach Schaich Ibn Uthaimin - ist die, bei dem allgemeinen Wortlaut des genannten Quranverses zu verbleiben, wonach die Jagdtiere des Meeres erlaubt sind und somit alle Meerestiere ob tot oder lebendig aufgefunden, gegessen werden dürfen. [A 1]


Quelle

  • Sabiq, As-Sajjid (2004):Fiqh as-Sunna, Verlag al-Fath lil I'lam al-Arabi, Ägypten.



Einzelnachweise

  1. Siehe Ibn Uthaimin, Fatwa: Verzehr von Meerestieren, 28.06.2004, auf http://www.ibnothaimeen.com/all/noor/article_3387.shtml


Weblinks



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