Rituelle Ganzwaschung (Ghusl): Unterschied zwischen den Versionen
(→Bedeutung des Ghusl innerhalb der Schari'a) |
|||
| Zeile 9: | Zeile 9: | ||
== Allgemeine Beschreibung == | == Allgemeine Beschreibung == | ||
| − | Im Islamischen Recht bezeichnet man hingegen es als Ganzkörperwaschung. | + | Im Islamischen Recht bezeichnet man hingegen es als '''Ganzkörperwaschung.''' |
| − | Nach dem Eintritt der großen Unreinheit | + | Nach dem Eintritt der großen Unreinheit ''Hadath akbar'' ist es unentbehrlich dies zu unterlassen. Nach dem Ghusl befindet man sich im Zustand der vollen Reinheit ''Tahâra'' und kann somit auch gottesdienstliche Handlungen '''Ibādāt'' durchführen. |
== Bedeutung des Ghusl innerhalb der Schari'a == | == Bedeutung des Ghusl innerhalb der Schari'a == | ||
| − | In Übereinstimmung der Rechtsgelehrten | + | In Übereinstimmung der Rechtsgelehrten ''Ittifāq'' kann man folgendes daraus herableiten: |
'''Mustahabb''' (emfpohlen) den Ghusl durchzuführen ist es, wenn man den Körper reinhalten möchte, ohne das ein triftiger Grund vorliegt. | '''Mustahabb''' (emfpohlen) den Ghusl durchzuführen ist es, wenn man den Körper reinhalten möchte, ohne das ein triftiger Grund vorliegt. | ||
| − | '''Fard''' (Pflicht) ist es hingegen auch, wenn man sich im Zustand der kleinen Unreinheit | + | '''Fard''' (Pflicht) ist es hingegen auch, wenn man sich im Zustand der kleinen Unreinheit ''Hadath asghar'' sich befindet. Da man letzendlich im Zustand der großen Unreinheit ''Hadath akbar'', sowie im Hadath asghar keine gottesdienstlichen Praktiken, wie Rezitation aus dem Qur'an (sei es direkt durch den Qur'an oder ohne Qur'an rezitiert, Gebet ''Salāh'' oder ''Tawāf'' -während der Hajj- durchführen kann. |
| + | Daraus resultiert folgendes, falls man sich im Zustand des Hadath akbar befindet und die oben genannten islamischen-Praktiken durchführen möchte (freiwillige oder verpasste Gebete) oder was man sowieso muss (verpflichtende Gebete) als volljähriger Muslim, benötigt man die volle rituelle Reinheit und dies geschieht durch den Ghusl. | ||
| − | Da der Ghusl zu direkten, gottesdienstlichen Handlungen | + | Da der ''Ghusl'' zu direkten, gottesdienstlichen Handlungen '''Ibadat'' zählt, muss erwähnt werden, dass man von Allâh dem Barmherzigen einen hohen Lohn dafür erhält. |
Der Gesundheit ist der Ghusl im Übrigen förderlich. Da das Individuum sich regelmäßig am Körper reinigt, bewirkt es bei ihm ein besseres feeling. Das Resultat des Ganzen ist, der Mensch wird dadurch beweglicher. | Der Gesundheit ist der Ghusl im Übrigen förderlich. Da das Individuum sich regelmäßig am Körper reinigt, bewirkt es bei ihm ein besseres feeling. Das Resultat des Ganzen ist, der Mensch wird dadurch beweglicher. | ||
| + | |||
== Wann ist der Ghusl erforderlich? == | == Wann ist der Ghusl erforderlich? == | ||
| − | 1. Janāba (Zustand nach dem Geschlechtsakt) | + | 1. '''Janāba''' (Zustand nach dem Geschlechtsakt [Berührung und/oder Austritt von Flüssigkeit der Geschlechtsteile.) |
| − | 2. Menstruation | + | 2. Menstruation '''Haid''' |
| − | 3. Blutungen bei der Geburt und Monatsfluß | + | 3. Blutungen bei der Geburt und Monatsfluß '''Nafās''' |
4. Tod ''(die Leiche muss praktisch nach dem Prinzip des Ghusl gewaschen werden, nach der Hanefitischen Rechtsschule, muss auch der Märtyrer gewaschen werden. Wohingegen die anderen drei Rechtsschulen die Ansicht vertreten, dass ein Märtyrer vor dem Begräbnis nicht gewaschen wird.)'' | 4. Tod ''(die Leiche muss praktisch nach dem Prinzip des Ghusl gewaschen werden, nach der Hanefitischen Rechtsschule, muss auch der Märtyrer gewaschen werden. Wohingegen die anderen drei Rechtsschulen die Ansicht vertreten, dass ein Märtyrer vor dem Begräbnis nicht gewaschen wird.)'' | ||
[[Kategorie: Rituelle Reinigung (Tahara)]] | [[Kategorie: Rituelle Reinigung (Tahara)]] | ||
Version vom 14. März 2009, 07:28 Uhr
Ghusl (arabisch غسل: Ganzkörperwaschung) heisst wörtlich übersetzt: "Waschung bei der Wasser auf etwas gegossen wird".
Allgemeine Beschreibung
Im Islamischen Recht bezeichnet man hingegen es als Ganzkörperwaschung.
Nach dem Eintritt der großen Unreinheit Hadath akbar ist es unentbehrlich dies zu unterlassen. Nach dem Ghusl befindet man sich im Zustand der vollen Reinheit Tahâra und kann somit auch gottesdienstliche Handlungen 'Ibādāt durchführen.
Bedeutung des Ghusl innerhalb der Schari'a
In Übereinstimmung der Rechtsgelehrten Ittifāq kann man folgendes daraus herableiten:
Mustahabb (emfpohlen) den Ghusl durchzuführen ist es, wenn man den Körper reinhalten möchte, ohne das ein triftiger Grund vorliegt.
Fard (Pflicht) ist es hingegen auch, wenn man sich im Zustand der kleinen Unreinheit Hadath asghar sich befindet. Da man letzendlich im Zustand der großen Unreinheit Hadath akbar, sowie im Hadath asghar keine gottesdienstlichen Praktiken, wie Rezitation aus dem Qur'an (sei es direkt durch den Qur'an oder ohne Qur'an rezitiert, Gebet Salāh oder Tawāf -während der Hajj- durchführen kann. Daraus resultiert folgendes, falls man sich im Zustand des Hadath akbar befindet und die oben genannten islamischen-Praktiken durchführen möchte (freiwillige oder verpasste Gebete) oder was man sowieso muss (verpflichtende Gebete) als volljähriger Muslim, benötigt man die volle rituelle Reinheit und dies geschieht durch den Ghusl.
Da der Ghusl zu direkten, gottesdienstlichen Handlungen 'Ibadat zählt, muss erwähnt werden, dass man von Allâh dem Barmherzigen einen hohen Lohn dafür erhält.
Der Gesundheit ist der Ghusl im Übrigen förderlich. Da das Individuum sich regelmäßig am Körper reinigt, bewirkt es bei ihm ein besseres feeling. Das Resultat des Ganzen ist, der Mensch wird dadurch beweglicher.
Wann ist der Ghusl erforderlich?
1. Janāba (Zustand nach dem Geschlechtsakt [Berührung und/oder Austritt von Flüssigkeit der Geschlechtsteile.)
2. Menstruation Haid
3. Blutungen bei der Geburt und Monatsfluß Nafās
4. Tod (die Leiche muss praktisch nach dem Prinzip des Ghusl gewaschen werden, nach der Hanefitischen Rechtsschule, muss auch der Märtyrer gewaschen werden. Wohingegen die anderen drei Rechtsschulen die Ansicht vertreten, dass ein Märtyrer vor dem Begräbnis nicht gewaschen wird.)